AGB´S

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Haftung
Der Hochseilgarten Geesthacht haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden. Der Veranstalter haftet nicht
bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Hochseilgarten Geesthacht nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters bzw. der mit der Leitung betrauten Personen.
Es gibt keine Garantie für einen subjektiv vorgestellten Veranstaltungserfolg.Der Hochseilgarten Geesthacht haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung und Abwicklung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die
Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordentliche Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für alle Teilnehmer besteht über
die Veranstalter eine Haftpflichtversicherung.

2. Durchführungsrisiko
Die Abläufe sind von Seiten des Hochseilgarten Geesthacht genauestens geplant und vorbereitet. Aufgrund verschiedener äußerer
Einflüsse kann der Fall eintreten, dass die geplanten Abläufe nicht so verwirklicht werden können, wie vorhergesehen. Die in den
Ausschreibungen vorgestellten Konzepte sind daher als vorgesehene, geplante Begehungsabläufe zu verstehen. Durch beispielsweise
witterungstechnische Einflüsse ist eine exakte Einhaltung des geplanten Verlaufs nicht immer möglich. Wir schließen die Haftung für
solche Bedingungen, deren Gegebenheiten außerhalb unseres Einflussbereiches liegen ausdrücklich aus.
Die Benutzung des Hochseilgarten Geesthacht erfolgt auf eigene Gefahr. Die Begehung des Hochseilgarten Geesthacht beinhaltet bei
Nichtbeachtung unserer Sicherheitsregeln die Gefahr eines tödlichen Absturzes.

3. Teilnahmevoraussetzungen
Es ist Voraussetzung für den Zutritt des Hochseilgarten Geesthacht, dass die Teilnehmer weder an einer Krankheit noch an einer
psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die beim Begehen des Hochseilgarten Geesthacht einerseits eine Gefahr für die
eigene Gesundheit oder anderseits die Gefahr für Dritte darstellen kann. Personen mit Einschränkungen können ebenfalls teilnehmen,
sofern das Sicherheitspersonal in Kenntnis gesetzt ist. Zur Sicherheit aller Beteiligten entscheidet der Sicherheitstrainer über die
Teilnahme und die ggf. notwendigen Änderungen für den Ablauf.
Vor Betreten des Hochseilgarten Geesthacht muss jeder Teilnehmer die Kletterwald Benutzerregeln (Download im Internet oder vor Ort
als Kopie) aufmerksam durchlesen. Mit den Angaben zu seiner Person und seiner Unterschrift bestätigt jeder Teilnehmer, dass er die
Benutzerregeln zur Kenntnis genommen hat und sich mit diesen einverstanden erklärt.
Minderjährige Teilnehmer dürfen den Hochseilgarten Geesthacht erst betreten, nachdem die Sorgeberechtigten diese Benutzerregeln
ausführlich und für den minderjährigen Teilnehmer verständlich, besprochen haben.
Mit den Angaben zu sich, zu dem minderjährigen Teilnehmern und der Unterschrift erklärt sich der Sorgeberechtigte mit diesen
Benutzerregeln einverstanden und verpflichtet sich, die Benutzerregeln aufmerksam durch zu lesen und dem minderjährigen
Teilnehmer ausführlich zu besprechen.
Unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehende Personen sind nicht berechtigt, den Hochseilgarten Geesthacht zu
begehen.

4. Sicherheit
Vor dem Begehen des Hochseilgarten Geesthacht hat jeder Teilnehmer an der gesamten praktischen und theoretischen
Sicherheitseinweisung teil zu nehmen. Die beiden Sicherungskarabiner müssen immer im Sicherungsseil eingehängt sein. Während
des Umhängens darf immer nur ein Sicherungskarabiner aus dem Sicherungsseil ausgehängt werden. Darüber hinaus darf jede
Station nur von maximal einer Person begangen werden. Auf den Podesten dürfen sich maximal 2 Personen gleichzeitig aufhalten.
Sämtliche Anweisungen und Entscheidungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und/oder Verstößen behält
sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die betreffenden Teilnehmer vom Hochseilgarten Geesthacht aus zu schließen. Für die damit
verbundenen Schäden übernimmt der Hochseilgarten Geesthacht keine Haftung.
Jegliche Gegenstände, wie Schmuck, Kamera, Mobiltelefon, Getränkeflaschen, etc.; die eine Gefahr für den Teilnehmer selbst oder für
andere darstellen können, dürfen beim Begehen des Hochseilgarten Geesthacht nicht mitgeführt werden. Auf der gesamten Anlage
des Hochseilgarten Geesthacht gilt absolutes Rauchverbot. Für Teilnehmer, die eine Sicherheitsausrüstung tragen, gilt generelles
Rauchverbot und haben sich von offenem Feuer bzw. Glut fern zuhalten.
Kinder bis 14 Jahre müssen lediglich in dem 8,5 m Parcours des Hochseilgarten Geesthacht von einem Erwachsenen begleitet
werden. Alle Höhen darunter sind ab 6 Jahre und ohne eine Begleitung eines Erwachsenen erlaubt. Der Zutritt zum Extremparcours ist
erst ab dem vollendeten 16.Lebensjahr , sowie einer Mindestgröße von 160 cm und nach Absprache gestattet. Darüber hinaus ist eine
zusätzliche Sicherheitseinweisung erforderlich.

5. Ausrüstung
Die Sicherheitsausrüstung, die zur Begehung des Kletterwaldes nötig ist, wird vom Veranstalter gestellt. Diese Ausrüstung bestehend
aus Sicherheitsgurt, doppeltes Sicherungsseil inkl. 2 Hook-Karabinern, ist Eigentum des Hochseilgarten Geesthacht. Sie ist nicht
übertragbar und darf während der Begehung des Hochseilgarten Geesthacht nicht abgelegt werden. Der Teilnehmer trägt für diese
Gegenstände die Sorgfaltspflicht. Beschädigungen oder Auffälligkeiten müssen direkt dem Sicherheitspersonal gemeldet werden.
Darüber hinaus ist die vom Hochseilgarten Geesthacht zur Begehung der Anlage ausgegebene Sicherheitsausrüstung ausschließlich
nach Anweisung des Personals zu verwenden. Im Zweifelsfall ist ein Sicherheitstrainer zu Rate zu ziehen.

6. Wetter und Höhere Gewalt
In Situationen, die die Sicherheit der sich auf der Anlage befindlichen Personen gefährden, wie Naturgewalten, Sturm, Gewitter, Feuer
etc., behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, den Betrieb auf der Anlage einzustellen. In diesem Falle hat der Teilnehmer
keinen Anspruch auf Rückvergütung des Eintrittspreises. Durch die geographischen Lage des Hochseilgarten Geesthacht kann die
Anlage rauen witterungstechnischen Einflüssen ausgesetzt sein, die eine Öffnung des Kletterwaldes einschränken. Es liegt in der
Verantwortung des Teilnehmers sich bei zweifelhafter Witterung per Telefon oder Internet über die Öffnungszeiten zu informieren.
Eine Haftung aufgrund witterungsbedingter kurzfristig geänderter Öffnungszeiten schließt der Hochseilgarten Geesthacht ausdrücklich
aus.

7. Rücktritt
Für angemeldete Gruppen gelten folgende Rücktrittsrechte:
• Wir bitten Sie ihre Absage mindestens 24 Stunden immer telefonisch unter 0170-4899984 zu tätigen.
• Sollte der Teilnehmer die Begehung des Hochseilgarten Geesthacht frühzeitig aus eigenem Wunsch beenden, kann eine
Rückerstattung des Eintrittspreises nicht erfolgen.

8. Nutzungsdauer
Die Eintrittskarten des Hochseilgarten Geesthacht sind Tagestickets und ab dem Verkauf bis zur Schließung des Hochseilgartens am
Verkaufstag gültig.

9. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung erfolgt in bar vor dem Parkbesuch.

10. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig ist der Erfüllungsort- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Hochseilgarten Geesthacht. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.

11. Datenschutz
Als Betreiber des Hochseilgarten Geesthacht erhebt der Hochseilgarten Geesthacht nur die Daten, die notwendig sind, um die Anlage
auf sicherheitstechnisch höchstem Niveau betreiben zu können. Wir geben keine personenbezogenen Daten (Name, Anschrift etc.) an
Dritter heraus. Sollten Sie mit uns per Email Kontakt aufgenommen haben, haben wir Ihre Email Adresse bei uns lediglich zum
Nachvollziehen unseres Schriftverkehres gespeichert. Sie werden von uns unaufgefordert keine Emails erhalten, es sei denn, sie
haben uns zuvor ausdrücklich Ihr Einverständnis gegeben.

12. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamer Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe
kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn
sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
Share by: